VISUM FÜR RUSSLAND
Erledigung der Visen für Russland aller Typen
«RUSSISCHES ZENTRUM»
Singerstrasse 4/2, 2. Stock (2-й этаж),
Теl.: 06603486362
Nach der Vereinbarung
Fristen der Erledigung: 3-10 TAGE
Gebühren (in Euro):
65 Euro (für Staatsangehörige der EU) – Bearbeitung bis zu 10 Tagen. (davon 35 € Konsulatgebühren)
120 Euro (für Staatsangehörige der EU) – im Fall wenn die Frist 3 Tage oder weniger betragen wird (nur in dringenden Fällen). (davon 70 € Konsulatgebühren)
Wir akzeptieren nur Bareinzahlung!
Allgemeine Information
- Österreichische Staatsangehörige benötigen für Reisen nach Russland ein Visum, das in einer Konsularvertretung der Russischen Föderation in Wien (Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark) oder Salzburg (Salzburg, Tirol, Oberösterreich, Kärnten, Vorarlberg) rechtzeitig vor der Reise beantragt werden muss.
- Für Bürger aus Drittländern ist eine Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel, Meldebestätigung oder Meldezettel) für die Republik Österreich erforderlich, ansonsten muss das Visum im Heimatland beantragt werden.
- Das Visum wird für jeden Reisenden einzeln ausgestellt (keine Gruppenvisa). Es gilt für
einen bestimmten Termin (laut Einladung oder Reisebestatigung) und berechtigt zur einmaligen Ein- und
Ausreise in die RF (ausser zweifache und Dauer-Visa).
- Bei kombinierten touristischen Reisen
(Russland-Baltikum-Russland, Russland-Mongolei-Russland usw.) muss ein zweifaches Visum beantragt
werden.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erforderlich sind:
- Ein Original-Reisepass (keine Passkopien, da das Visum in den Pass eingeklebt wird). Reisepass soll in der Regel mindestens 6 Monate über das Ende der Reise hinaus gültig sein und mindestens zwei freie Seiten beinhalten.
- Ein in Blockschrift oder mit Schreibmaschine oder im Computer ausgefüllter und personlich unterschriebener Visumantrag. Alle Fragen des Visumantrages mussen richtig und vollstandig beantwortet sein.
- Ein am Visumantrag festgeklebtes Passbild (keine Ablichtungen), Format 3x4 cm. Fotos im Profil sowie Fotos, die den Antragsteller mit Sonnenbrille oder getönter Brille zeigen, sind zu vermeiden.
Achtung: Fur mitreisende Kinder, die keinen eigenen Pass besitzen und sind amtlich im Riesepass des Elternteils eingetragen, wird ein entsprechender Vermerk im Visumantrag erforderlich.
- Den Nachweis einer Reisekrankenversicherung von einem in Russland anerkannten österreichischen Versicherungsunternehmen.
Als Nachweis der Reisekrankenversicherung werden folgende Unterlagen anerkannt:
- ausgefülltes Formular der Versicherungskarte;
- Kopie der Versicherungspolice.
Sie können auch bei uns die Auslandsreisekrankenversicherung mit weltweitem Schutz machen:
Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG
Einzelversicherung-Prämie 17,40 EUR
Familienversicherung-Prämie 34,80 EUR
Dokumente zum runterladen:
| | | - Formular der Versicherungskarte
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- Liste der akzeptierten österreichischen Versicherungsunternehmen
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Zusatzlich erforderlich- Fur touristische Reisen:
- eine förmliche Reisebestatigung des russischen Reiseveranstalters (visa-support letter oder Visumbestätigung oder Visabefürwortung) mit Referenznummer;
- ein Voucher des österreichischen bzw. deutschen Reisebüros oder des russischen Reiseveranstalters.
- Für Geschäfts- und Dienstreisen, Studienaufenthalte, Sport-, Kultur- oder Schüleraustausch:
- eine formliche Originaleinladung der örtlichen Pass- und
Visabehörden des russischen Innenministeriums oder des Aussenministeriums
- oder (für Geschäfts- und Dienstreisen) von der Firma unterzeichnete Einladung auf Firmenpapier im Original aus welcher der genaue Reisezweck, die Reisedaten und der Name + Geburtsdatum und Passnummer des eingeladenen Geschäftspartners hervorgehen.
- oder (für Studienaufenthalte, Sport-, Kultur- oder Schüleraustausch) eine Originaleinladung der russischen Empfangsorganisation.
- Für Transitreisen:
- Flug-, Bahntickets;
- Volgevisum fur das Drittland (bei Bedarf).
- Für (privat) Besuchsreisen (enge Verwandte, die Staatsangehörige der Russischen Föderation besuchen):
- eine förmliche Originaleinladung der örtlichen Pass- und Visabehörden des russischen Innenministeriums (PVS).
- Für (privat) Besuchsreisen (enge Verwandte von Bürgern der Europäischen Union, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation rechtmässig wohnhaft sind):
- ein schriftliches Ersuchen des Gastgebers (die Unterschrift des Gastgebers muss vom Notar beglaubigt sein).
- Bestätigung des Verwandschaftsgrades
- Meldebestätigung des Gastgebers in Russland
Visaaustellung im Sonderfall
- Für österreichische Staatsburger, die nach Russland zur Beerdigung ihrer nahen Verwandten reisen oder ihre schwer kranken Verwandten ersten Grades besuchen müssen, darf ausserordentlich ein Expressvisum bei der Vorlage des bei einem russischen Arzt beglaubigten Telegrams mit einem Vermerk des Telegrafenbeamten oder der Kopie der Sterbeurkunde ausgestellt werden.
Beachten Sie bitte folgendes:
- Alle Unterlagen sollen nicht früher als drei Monate vor der Einreise bei der Konsularabteilung eingegangen sein.
- Überprüfen Sie die Visa sofort nach Erhalt (Name, Geburtsdatum, Passnummer), um die möglicherweise aufgetretenen Fehler rechtzeitig beim Konsulat korrigieren zu lassen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
- Bitte beachten Sie, dass diese Aufzahlung nicht abschliessend ist und dass bei auftretenden Fragen im Einzelfall die Vorlage zusätzlicher Unterlagen oder Angaben gefordert werden kann.
- Die Vorlage gefälschter Unterlagen oder Visaantrage mit falschen Angaben führen zu einem Verbot der Einreise nach Russland.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Einreise nach Russland trotz gultigen Visums verweigert werden kann, sofern sich an den Grenzstellen entsprechende Hinweise ergeben.
Folgende Personenkategorien sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:
- enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder — von Bürgern der Europäischen Union, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats rechtmässig wohnhaft sind;
- Angehörige offizieller Delegationen, die mit an einen Mitgliedstaat, die Europäische Union bzw. die Russische Föderation gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats stattfinden;
- Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
- Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien– oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;
- Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;
- Personen, die aus humanitären Gründen, beispielsweise zum Zwecke der Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen mussen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen wollen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen;
- Teilnehmer an internationalen Jugendsportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;
- Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und kunstlerischen Tätigkeiten, darunter an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;
- Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstadten.
| Erhalten: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation. |  |
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